Erst vor ein paar Tagen habe ich das Video von Barack Obama in einen Blogeintrag eingebunden. Und damit das getan, was viele BesitzerInnen von Blogs oder Websites immer häufiger machen: Sie nutzen eine Funktion der verschiedenen Videoplattformen und binden die dort veröffentlichten Videos in die eigene Seite ein. Das ist für die Plattformbetreiber eine feine Sache, werden doch so ihre Videos verbreitet. Aber natürlich ist das auch für mich als Websitebesitzer fein, denn ein Video macht sich immer gut und bringt Abwechslung.
Die Frage ist aber: darf ich das überhaupt? Oder ist das verboten? Rechtsanwalt Carsten Ulbricht hat sich auf seinem Blog Web 2.0 & Recht mit dieser Thematik beschäftigt und einen sehr wichtigen Beitrag dazu geschrieben.
Mit dem Video von Barack Obama werde ich wohl keine Probleme bekommen, denn es wurde ja für das Internet produziert, um dort durch eine möglichst große Verbreitung für den Präsidentschaftskandidaten Werbung zu machen.
Anders schaut die Sache aber aus, wenn ich hier urheberrechtswidrig Musikvideos einbinde. Nur ist das nicht so ganz einfach abzuschätzen. Wer eine Website sein eigen nennt, der sollte Ulbrichts Beitrag gelesen haben. Sein Fazit:
“(…) im Zusammenhang mit der Einbettung von urheberrechtswidrigen Videos liegt das Risiko Anspruch genommen zu werden zunächst einmal bei der jeweiligen Videoplattform, da die Videos auf deren Servern gespeichert sind. Eine Unterlassung könnte aber auch gegenüber dem Homepagebetreiber geltend gemacht werden, welcher die Videos einbettet (auch wenn diese Unterlassung dann nicht die Quelle der Verletzung beseitigen würde). Wichtig ist – wie immer bei User Generated Content – , dass die Kenntnis von rechtlich problematischen Inhalten zum Handeln verpflichtet. Es empfiehlt sich also nicht wahllos Videos einzubetten.”
Mein Fazit: im Zweifelsfall verzichte ich lieber auf das Video.
Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen